Ratsverordnung für Gewürzhändler, Unbekannt, Druckerzeugnis, 23.06.1716

Die städtische Gesellschaft bestand aus verschiedenen Gruppierungen mit unterschiedlichen Rechten. Die Ratsverordnungen enthalten daher unterschiedliche Bestimmungen für die verschiedenen Adressaten. Im Jahr 1716 stellte der Rat zum Beispiel Richtlinien für den Gewürzhandel auf und verpflichtete alle Krämer zu ihrer Einhaltung. Die Richtlinie untersagte es verschiedenen anderen Gruppierungen der Stadt, nämlich fremden Krämern, Italienern und Juden, Gewürze zu verkaufen. Nur selten richteten sich die Bestimmungen gleichermaßen an alle Einwohner: Im Jahr 1695 etwa sah sich der Rat durch den Schmutz und Unrat in den Straßen dazu veranlasst, eine allgemeine Reinigungspflicht anzuordnen. Diese legt fest, dass Christen am Samstag und Juden am Freitag die Straßen säubern und den Müll wegschaffen sollten. Die städtische Gesellschaft unterteilte sich in soziale und religiöse Gruppen und unterschied nach Berufszugehörigkeit und nach Herkunft. Alle diese Gruppierungen hatten unterschiedliche Rechte. So galten für italienische Einwanderer andere Bestimmungen als für Gesellen, die ein Handwerk lernten. Einwohner ohne Bürgerrecht, so genanne Beisassen, wurden anders behandelt als die Calvinisten, die aus Antwerpen eingewandert waren. Das Geschlecht wirkte ebenfalls trennend – Frauen hatten generell nur sehr eingeschränkte Rechte.

Objektdetails

Titel

Ratsverordnung für Gewürzhändler

Künstler*in / Hersteller*in

Unbekannt

Datierung

23.06.1716

Objektbezeichnung

Druckerzeugnis

Sammlungsbereich

JMF Archiv

Ort

Frankfurt am Main

Maße

35 x 42 cm

Material / Technik

Papier

Literatur

Die Frankfurter Judengasse, Beck Verlag, München 2016

Bildlizenz

Jüdisches Museum Frankfurt CC BY-SA 4.0

Erwerbsdatum

2013

Inventarnummer

JMF2013-0067-109

Jetzt ausgestellt

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Dauerausstellung Museum Judengasse "Massel und Broche - Die Frankfurter Judengasse"

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